Satzung

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beschlossen von der bundesweiten Mitgliederversammlung am 27. April 2013 in Bremen

Satzung der Antikapitalistischen Linken (AKL)§ 1 Name und Sitz

1) Die Arbeitsgemeinschaft trägt den Namen Antikapitalistische Linke (AKL), im Folgenden AKL genannt.

Die AKL hat ihren Sitz in Berlin und ist als Innerparteilicher Zusammenschluss der Partei DIE LINKE nach §7 der Bundessatzung anerkannt.

2) Gemäß § 7 Absatz 4 der Bundesatzung DIE LINKE ist die Bundessatzung der Partei sinngemäß anzuwenden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht und eine entsprechende Regelung notwendig ist.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1) Die AKL tritt für die Prinzipien des Antikapitalismus, des Antimilitarismus, des Antiimperialismus und der internationalen sowie transnationalen Solidarität, des Antifaschismus, des Antirassismus, des ökologisch-sozialistischen Umbaus, sowie des Feminismus ein.

2) Der Zweck der AKL wird insbesondere verwirklicht durch

– Beiträge zur Diskussion sowie Erklärungen zu gesellschaftlichen Entwicklungen und Ereignissen, insbesondere innerhalb der Partei DIE LINKE,

– Informations- und Diskussionsveranstaltungen zu den vorgenannten Themen,

– Infostände auf Parteitagen und andere politischen Veranstaltungen,

– Zusammenarbeit mit sozialen Bewegungen, linken Initiativen und Organisationen, sowie mit anderen Strömungen und Plattformen in der Partei DIE LINKE.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder der AKL können alle werden, die sich für die Ziele der AKL einsetzen und die Satzung anerkennen. Sie müssen nicht Mitglieder der Partei DIE LINKE sein.

Für die Mitgliedschaft in der AKL ist eine Beitrittserklärung, schriftlich oder online, abzugeben. Mit dieser erkennt die/der Beitretende die Satzung und die politische Erklärung der AKL an.

2) Die Mitgliedschaft endet

– durch Austritt, der dem BundessprecherInnenrat schriftlich oder online erklärt wird,

– durch Ausschluss bei schwerem Verstoß gegen die Satzung oder die inhaltlichen Ziele der AKL auf Beschluss des Länderrates,

– durch Tod.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an der politischen Diskussion und den Entscheidungsprozessen der AKL, den Sitzungen der AKL-Landesgruppen oder Landesarbeitsgemeinschaften, sowie an der bundesweiten Mitgliederversammlung der AKL teilzunehmen, ihre Meinung zu äußern und Anträge zu stellen und an den Sitzungen des Länderrates sowie des BundesprecherInnenrates teilzunehmen.

§ 5 Gliederungen der AKL

1) Organe der AKL sind

– die Mitgliederversammlung,

– der Länderrat,

– der BundessprecherInnenrat.

2) Über die Strukturen auf Landesebene entscheiden die Mitglieder in den Bundesländern.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung der AKL findet mindestens einmal im Jahr auf Einladung des BundessprecherInnenrates auf Beschluss des Länderrates mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlages statt. Die Einladungen werden in der Regel per E-Mail verschickt. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern mitzuteilen. Eil- und Initiativanträge sind auch nach dieser Frist noch möglich.

Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens fünfundzwanzig Prozent der Mitglieder oder 4 AKL-Landesgruppen bzw. Landesarbeitsgemeinschaften dies verlangen.

2) Die AKL-Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsgremium der AKL – insbesondere grundsätzliche Fragen der Arbeit sollen von ihr entschieden werden. Sie wählt die Delegierten der AKL für den Bundesparteitag der Partei DIE LINKE.

Sie entscheidet über Satzungsänderungen und Auflösung der AKL mit Dreiviertelmehrheit.

3) Die Mitgliederversammlung ist geschäftsfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden. In der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

4) Über jede Mitgliederversammlung ist vom/von der ProtokollantIn ein Ergebnisprotokoll zu

fertigen, das spätestens zwei Wochen nach der Versammlung allen Mitgliedern des Länderrates und anschließend allen Mitgliedern auf der AKL-Webseite zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 7 Der Länderrat

1) Der Länderrat ist das höchste Organ der AKL zwischen den Mitgliederversammlungen; er tagt mindestens dreimal jährlich auf Einladung des BundessprecherInnenrates mit einer Frist von vier Wochen. Ein Länderrats-Treffen ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens fünfundzwanzig Prozent der Länderrats-Mitglieder oder ein Beschluss des BundessprecherInnenrates dies verlangen. Die Einladungen werden in der Regel per E-Mail verschickt. Anträge sind spätestens zwei Wochen vorm Länderratstreffen den Länderrats-Mitgliedern mitzuteilen. Eil- und Initiativanträge sind auch nach dieser Frist noch möglich.

Der Länderrat hat gegenüber dem BundessprecherInnenrat beratende, kontrollierende und Initiativfunktionen.

2) Der Länderrat ist zuständig für:

– die Wahl des BundessprecherInnenrates,

– die Entlastung des BundessprecherInnenrates nach Bestätigung des Tätigkeitsberichtes des BundessprecherInnenrates,

– die Beratung und Beschlussfassung über Anträge einzelner Mitglieder,

– die Beschlussfassung über die Wahlordnung,

– die Planung von gemeinsamen Aktionen, Konferenzen, Initiativen auf Parteitagen etc.,

– die Förderung und Unterstützung des Zusammenwachsens der Landesgruppen, den Austausch über die AKL-Arbeit in den Bundesländern,

– Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.

3) Ein Länderrats-Treffen ist geschäftsfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden. Der Länderrat fasst seine Beschlüsse, falls kein Konsens erzielt werden kann, mit einer Dreiviertel-Mehrheit.

4) Über jedes Länderrats-Treffen ist vom / von der ProtokollantIn ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das spätestens zwei Wochen nach dem Treffen allen Mitgliedern des Länderrates und anschließend allen Mitgliedern der AKL auf der AKL-Webseite zur Kenntnis zu bringen ist.

5) Zusammensetzung des Länderrates

Die Zahl der stimmberechtigten VertreterInnen im Länderrat bemisst sich nach der Anzahl der AKL-Mitglieder im jeweiligen Bundesland. Der Delegiertenschlüssel beträgt zwei VertreterInnen bei bis zu 50 AKL-Mitgliedern und eine/n weitere/n VertreterIn pro weitere angefangene 100 AKL-Mitglieder. Delegierte werden durch Beschluss das Länderrates anerkannt. Länderratsdelegierte werden für jeweils 2 Jahre gewählt.

§ 8 Der BundessprecherInnenrat

1) Der BundessprecherInnenrat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die alle zwei Jahre vom Länderrat gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Über die genaue Größe und Zusammensetzung entscheidet der Länderrat. Der BundessprecherInnenrat fasst seine Beschlüsse, falls kein Konsens erzielt werden kann, mit einer Dreiviertel-Mehrheit.

2) Der BundessprecherInnenrat erledigt folgende Aufgaben:

– Verfassen, Veröffentlichen und Verbreiten von politischen Stellungnahmen,

– Newsletter,

– Webseite,

– Einladungen zu Sitzungen des Länderrates.

Er wählt aus seiner Mitte eine/n oder mehrere Zuständige für Finanzen, Webseite und Newsletter.

Er delegiert Personen zur Vertretung in Verhandlungen.

3) Über jede Sitzung des BundessprecherInnenrates ist vom / von der ProtokollantIn ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das spätestens zwei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des BundessprecherInnenrates sowie des Länderrates und anschließend allen Mitgliedern der AKL auf der AKL-Webseite zur Kenntnis zu bringen ist.

4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem BundessprecherInnenrat aus, so ist auf dem nächsten Länderrats-Treffen eine Nachwahl bis zum Ende der Wahlperiode unter Beibehaltung der Mindestquotierung durchzuführen.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung sowie die Auflösung der AKL bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge dazu müssen mindestens zwei Wochen vorher eingegangen sein. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt werden.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde auf der AKL-Mitgliederversammlung am 27.4.2013 angenommen und trat am gleichen Tage in Kraft.

§ 11 Salvatorische Klausel

1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt.

2) An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen soll diejenige wirksame Bestimmung treten, deren Wirkung der Zielsetzung möglichst nahe kommt.

ANHANG:

Zur Veröffentlichungspraxis auf der Homepage der AKL

1.

Die AKL ist eine Strömung innerhalb eines größeren Zusammenhangs, der LINKEN. Ein Großteil der Aktivitäten der AKL bezieht sich auf Aktivitäten, Positionen und Personen der Partei. Die AKL richtet ihre praktischen Vorschläge an die Gesamtpartei und erst wenn sie abgelehnt werden sollten, überprüft sie Notwendigkeit und Möglichkeit, eine eigene, nach Außen gerichtete Praxis anstelle der Gesamtpartei umzusetzen. Dabei ist die AKL an einer starken LINKEN interessiert, unterstützt deren Aufbau und jede kritische Positionierung bleibt in den Grenzen der innerparteilichen Solidarität.

In der AKL arbeiten auch Nicht-Mitglieder der LINKEN mit. Im Selbstverständnis der AKL ist verankert, dass die Linke größer als die LINKE ist.

2.

Die AKL ist eine „Strömung“ in der LINKEN. Ihre Grundlage ist ein gemeinsames Verständnis darüber, was die LINKE sagen und machen sollte, was gegebenenfalls kritisiert werden muss. Die Satzung der AKL sieht deshalb zu Recht für ihre Gremien – Länderrat und Bundessprecher*innenrat – eine Dreiviertel-Mehrheit bei Abstimmungen vor. Das ist in der Praxis faktisch so etwas wie ein Konsensprinzip, worauf die Satzung ebenfalls hinweist.

3.

Deshalb besteht die Veröffentlichungspraxis der AKL generell aus mehreren Stufen: Zu ausgewählten Anlässen (z.B. Mitgliederversammlungen oder Länderratssitzungen) können abgestimmte „Erklärungen“ und „Resolutionen“ der Gremien der AKL herauskommen. Sie werden als Stellungnahmen der AKL (des BSpR oder des Länderrats) auf der ersten Seite unserer Website veröffentlicht werden.

4.

Ein größerer Teil des Auftretens der AKL wird aus Autor*innen-Beiträgen bestehen. Unsere Strömung hat Namen und Gesichter von Parteimitgliedern bzw. Unterstützer*innen. Solche Artikel zu aktuellen Themen und Anlässen werden ebenfalls auf der ersten Seite der Website erscheinen.

Das kann nur durch die Dreiviertel-Regelung gestoppt werden. Wenn zwei Mitglieder des BSpR ein Veto gegen eine solche privilegierte Veröffentlichung einlegen, kann eine Veröffentlichung nur unter der Rubrik „Debatte“ erscheinen. Wenn eine Dreiviertel-Mehrheit des BSpR gegen jede Art von Veröffentlichung auf der AKL-Seite ist, dann werden solche Texte auch nicht auf der „Debatte“-Seite erscheinen.

5.

Mindestens einmal im Jahr erscheint das Bulletin der AKL mit dem Namen „aufmüpfig“. Die „aufmüpfig“ wird auf der ersten Seite der Website nach Endproduktion veröffentlicht. Die Redaktion wird federführend von Mitgliedern des BSpR übernommen.

6.

Sonderveröffentlichungen der AKL in Printform, wie Flyer zu Inhalten oder aus Anlass von Parteitagen, werden vom BSpR als Redaktion herausgegeben.

7.

Die Veröffentlichung von Texten anderer politischer Kräfte auf der Seite der AKL werden analog zu den Autor*innen-Artikeln behandelt. Bei 2 Veto (bei 8 BSpR-Mitgliedern) kommen sie nur auf die „Debattenseite“, bei 6 Gegenstimmen werden sie gar nicht auf AKL-Seiten veröffentlicht.

29.03.2021, Bundessprecher*innenrat der AKL